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Lärmschutz

Der Rasen wächst und der Nachbar schimpft über den Lärm des Rasenmähers. Das kann stressig werden, ist jedoch zu vermeiden. Dazu einige Hinweise.

In der 32. BISchV- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – ist festgelegt, welche Geräte wann betrieben werden dürfen. Es soll so ein besserer Schutz der Nachbarn vor dem Lärm von im Freien benutzten Geräten und Maschinen erreicht werden.

An Sonn- und Feiertagen dürfen in Wohngebieten ganztätig Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, Laubsammler und Schredder nicht zum Einsatz kommen.

Ebenso ist dies an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr untersagt.

Für besonders lärmintensive Geräte wie Freischneider (Motorsense), Grastrimmer/-kantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler gilt auch an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 und 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr Betriebsverbot. Sind die Geräte jedoch im Sinne der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung als lärmarm anerkannt und mit dem Umweltzeichen der EU (Blauer Engel) gekennzeichnet, so sind die hiervon ausgenommen. Verstöße gegen diese Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Soweit muss es doch nicht kommen!

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